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Kleine Zeitung
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Ilse Wieser
Die Homepage kann man abschreiben Wie werden Homepages steuerlich behandelt? ANTWORT: Entgeltlich erworbene Homepages sind als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und auf drei Jahre abzuschreiben. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Anschaffungsnebenkosten, wie z.B. Webdesigner, Graphiker und Urheberrechte. Kosten für laufende Wartung und Aktualisierung sind als Aufwand sofort abzugsfähig. Wurde ein Servicevertrag abgeschlossen, so gehört dieser nicht zu den Anschaffungskosten, sondern ist über die Vertragsdauer zu verteilen. Wird die Homepage nur für eine bestimmte Veranstaltung erstellt (z.B. Preisausschreiben) und ist dann nicht weiter online, kann sie danach zur Gänze abgeschrieben werden.
Anschaffungskosten für den Erwerb einer Domain-Adresse sind im Regelfall zu aktivieren und sind nicht abnutzbar. Daher gibt es keine Abschreibung. Davon ausgenommen sind Domains, die zeitraumbezogen sind (www.team2007.at) oder gewissen Modetrends unterliegen.
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