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Herwig Wieser
Online gehen und Geld sparen Eine eigene Website ist mittlerweile ein „Muss“ für jede Firma. Wie sieht es nun mit der steuerlichen Behandlung eines Internetauftritts und einer Internetdomäne aus? Nicht jeder kommt wie ein österreichischer Finanzminister zu einer Gratis-Hompage - aber wir verraten Ihnen in diesem Beitrag, wie Sie sich als Website-Betreiber einen Teil der Kosten von der ´Steuer´ zurückholen können. Entgeltlich erworbene Homepages können entweder als Werbeaufwand oder als immaterielle Vermögensgegenstände angesehen werden. Als immaterielles Wirtschaftsgut sind sie zu aktivieren und auf 3 Jahre abzuschreiben. Zu aktivieren sind Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten, wie z.B.
* Kosten für Softwareinstallation Der Anschaffungsvorgang ist abgeschlossen, wenn die Website online ist. Kosten für laufende Wartung und Aktualisierung sind als Aufwand sofort abzugsfähig. Wurde ein Servicevertrag abgeschlossen, so gehört dieser nicht zu den Anschaffungskosten, sondern ist als Rechnungsabgrenzungsposten über die Vertragsdauer zu verteilen. Bei einer selbsterstellten Homepage gilt das Aktivierungsverbot und eventuelle Fremdleistungskosten im geringem Ausmaß sind laufender Betriebsaufwand. Internetdomain Wurde eine spezielle Internetdomain mit hohen Übernahmekosten von einem dritten erworben, so kann eventuell ein nicht abschreibbares Wirtschaftsgut vorliegen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied in so einem Fall (Anschaffungskosten 4400 €), dass das Nutzungsrecht und nicht etwa dessen körperliche Registrierung im Vordergrund steht. Ein im Laufe der Zeit eintretender Wertverzehr liege somit nicht vor.
Dieser Expertentipp stammt von Herwig Wieser von der Steuerberatungskanzlei Wieser+Partner in Klagenfurt.
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