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Herwig Wieser
von Wieser+Partner
in Klagenfurt

'Hol dir dein Geld zurück' mit Computer & Co

Wie mahnt so schön der Finanzminister zum Steuerausgleich: "Hol Dir Dein Geld zurück"! Ein solcher Fall für das „Geld-Zurückholen“ können auch Computer und Internet zuhause sein. Sofern sie auch beruflich genutzt werden – zum Beispiel zur Jobsuche, Aus- oder Fortbildung oder auch nur, um am Wochenende die Firmenmails abzurufen. Was in diesem Bereich alles möglich ist und vor allem, wie das steuerliche Absetzen von Computer & Co ordnungsgemäß funktioniert, erfahren Sie diesmal bei unseren „Tipps & Trick“.

Die schlechte Nachricht zuerst: Vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2004 war es sogar möglich die erstmalige Herstellung und die laufenden Kosten eines Breitbandzuganges zur Gänze als Sonderausgaben abzusetzen. Dieses „Zuckerl“ gibt es leider nicht mehr. Aber man kann die Internetkosten als Werbungskosten geltend machen. Dabei ist auf einen Privatanteil von mindestens 40% zu achten. Eine niedrigere private Nutzung ist dem Finanzamt nachzuweisen. Aufwendungen für rein beruflich genutzte Internetdienste wie z.B. Rechtsinformationssysteme sind zur Gänze abzugsfähig. Auch bei der Anschaffung eines Computers sind 40% Privatanteil abzuziehen. Darüber hinaus ist der Computer, wenn der Kaufpreis 400 € übersteigt, verteilt über drei Jahre abzuschreiben. Wurde der PC im 2. Halbjahr erworben, so kann im ersten Jahr nur die halbe Abschreibung geltend gemacht werden.

Zur Veranschaulichung ein kurzes Beispiel:

Sie kaufen am 3.7 einen Computer um 1450 €. Privater Anteil 40%: 580€, beruflicher Anteil 60%: 870 €
AfA im 1. Jahr 145 €
AfA im 2. Jahr 290 €
AfA im 3. Jahr 290 €
AfA im 4. Jahr 145 €
Gesamt 870 €
(AfA = Abschreibung für Abnutzung)

Neben dem Computer sind auch die laufenden Kosten wie Papier, Druckertoner usw. absetzbar.

Dieser Expertentipp stammt von Herwig Wieser von der Steuerberatungskanzlei Wieser+Partner in Klagenfurt.

März 2006



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